AGB's

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen vom 01.09.2018 sind Vertragsbestandteil

 

1.  Allgemeine Rechte des Mieters

Der Mieter hat bis zur Beendigung des Mietvertrages das Recht, das Mietobjekt gemäß der oben genannten Nutzung oder falls vereinbart, für geschäftliche Zwecke, in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen des Vermieters ausschließlich zu nutzen. Ein Lagervertrag gemäß§ 476 HGB oder Verwahrungsvertrag gemäß§ 688 BGB wird durch Abschluss des Mietvertrags nicht begründet.

 

2. Übernahme/Rückgabe des Mietobjektes

2.1 Der Mieter hat das Mietobjekt bei Übergabe zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigung dem Vermieter unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht, wird davon ausgegangen, dass das Mietobjekt in besenreinem und unbeschädigten Zustand übernommen wurde.

2.2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Vertragsende das Mietobjekt im selben gereinigten und besenreinen Zustand, wie es übernommen wurde, zurückzugeben. Veränderungen an und in den Mieträumen, insbesondere Um- und Einbauten, An- und Aufbohren von Wandplatten, Wänden und Decken jeglicher Art, Verlegung von vorhandenen oder neuen Leitungen, Installationen und dergleichen, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Jedweder Eingriff in die Statik der Garage ist untersagt. Gleiches gilt in Bezug auf die Dachkonstruktion; hier ist dem Mieter insbesondere das Bohren von Löchern, Aufhängen von Gegenständen jeder Art etc. untersagt. Die Verwendung von Reinigungsmitteln, die potentiell zu Schäden an dem Mietobjekt führen könnten, hat der Mieter vorab mit dem Vermieter abzustimmen. Der Vermieter darf seine Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.

2.3. Für den Fall einer schuldhaften Schadensverursachung an dem Mietobjekt durch den Mieter hat dieser die jeweiligen Schäden zu ersetzen.

Für folgende Schäden erfolgt eine pauschale Schadensberechnung:

Flecken und Ölflecken: Pro angefangenem Quadratmeter 110 EUR zzgl. USt.
Löcher in Holz und Blechkonstruktionen: Pro Loch 40 EUR zzgl. USt.
Löcher im Bodenbelag: Pro Loch 80 EUR zzgl. Ust.                                                               

Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
Der erste Termin zur Abnahme bei Rückgabe des Mietobjekts ist kostenfrei. Werden weitere Termine erforderlich, weil der Mieter das Mietobjekt schuldhaft nicht in ordnungsgemäßen Zustand zurückgibt, wird eine Kostenpauschale in Höhe von 100 EUR fällig. Dem Mieter bleibt es unbenommen, den Nachweis zu erbringen, dass die entstandenen Kosten für die Abnahme wesentlich niedriger als die Pauschale sind.

 

3. Zutritt zum Gelände und zu dem Mietobjekt/Pflichten des Mieters

3.1. Der Mieter erhält zeitlich uneingeschränkten Zutritt zu seinem Mietobjekt, soweit nicht einschränkend Öffnungszeiten vereinbart wurden.

Sämtliche Öffnungszeiten können mit vorheriger 14-tägiger Ankündigung jederzeit geändert werden, wobei auf die Bedürfnisse des Mieters angemessen Rücksicht zu nehmen ist und die Öffnungszeiten mindestens einen zeitlichen Umfang von 10 Stunden am Tag betragen müssen. Öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie ggf. Hausordnungen sind zu beachten. Für den Fall, dass der Zutritt zum Gelände und/oder Mietobjekt nicht möglich ist (z.B. wegen eines technischen Defekts o.ä.), verzichtet der Mieter auf sämtliche, hieraus entstehende Schadensersatz- oder Mietminderungsansprüche, soweit der Vermieter die Möglichkeit des Zutritts nicht schuldhaft herbeigeführt hat.

3.2. Die im Zusammenhang mit dem Mietobjekt bestehende allgemeine Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Mieter. Dem Mieter obliegt insbesondere, für die dem vor dem Mietobjekt liegenden, Verkehrsflächen, die Reinigungs- und Streupflicht sowie die Pflicht zur Beseitigung von Eis und Schnee. Der Mieter stellt hierdurch den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung der vorstehenden Verpflichtung herrühren.

3.3. Der Mieter ist verpflichtet, sein Mietobjekt bei Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes. Abteil zu verschließen und die im Mietobjekt gelagerten Gegenstände vor fremdem Zugriff zu schützen.

3.4. Bei Gefahr in Verzug gestattet der Mieter dem Vermieter oder einer, von ihm autorisierten, Person, das Mietobjekt zu öffnen und so lange zu
betreten, bis die Gefahr beseitigt ist.

3.5. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Mietobjekt zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder lnstandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten zwingend notwendig sind, welche die Sicherheit bzw. Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen oder ein Zu-/Umbau der Anlage vorgenommen wird bzw. ein anderweitig berechtigtes Interesse des Vermieters vorliegt. Der Vermieter verfügt über einen Generalschlüssel.

 

4. Nutzung des Mietobjekts und des Geländes durch den Mieter

4.1. Der Mieter gewährleistet, dass die Güter, die in dem Mietobjekt gelagert werden, sein Eigentum sind oder ihm die Personen, in deren Eigentum 
sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt haben und ihm gestattet wurde, die Güter in dem Mietobjekt zu lagern.
 
4.2. Folgendes darf nicht gelagert werden: Nahrungsmittel oder verderbliche Ware, außer wenn diese sicher verpackt sind, so dass sie gegen Befall 
von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen; Tiere jeglicher Art; brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten; verbotene, gesetzwidrig in Besitz befindliche sowie sämtliche Arten von Waffen, Sprengstoffe, Munition; Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe; Giftmüll, Asbest oder sonstige potentiell gefährliche Materialien, die durch Emission oder Imission Dritte beeinträchtigen könnten; alles was Rauch oder Geruch absondert; sowie jegliche verbotene Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig 
erworbene Gegenstände.
 
4.3. Es ist untersagt, offenes Feuer zu benutzen oder zu rauchen sowie private Veranstaltungen/Festigkeiten. Elektrische Geräte sind nur bei 
Anwesenheit des Mieters zu benutzen. Das Waschen von Fahrzeugen ist untersagt, ebenso wie eine wohnwirtschaftliche Nutzung bzw. zu 
Übernachtungszwecken.
 
4.4. Der Mieter verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass im Mietobjekt nur solche Tätigkeiten ausgeführt werden, die nicht gegen ein gesetzliches 
Verbot verstoßen oder für die es keiner Erlaubnis oder anderen Gestattung bedarf, die dem Mieter nicht oder nicht mehr vorliegt. Den Parteien ist bekannt, dass (Nutzungs-) Genehmigungen nicht vorliegen und soweit erforderlich vom Mieter selbst auf eigene Kosten zu beschaffen sind. Der Mieter hat die Genehmigungsfähigkeit für seine Verwendung selbst geprüft; der Vermieter übernimmt keinerlei Gewährleistung oder Haftung, dass eine bestimmte Genehmigung erteilt wird.
 
4.5. Es ist dem Mieter und jeder Person, die mit dem Mieter oder durch den Mieter legitimiert das Gelände betritt oder das Mietobjekt nutzt, verboten:

4.5.1. Das Mietobjekt oder das Gelände in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Mieter gestört oder beeinträchtigt werden oder 
werden könnten.

4.5.2. Irgendeine Tätigkeit auszuüben, die etwaige Versicherungsbestimmungen verletzt bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen 

behördlichen Genehmigung bedarf.

4.5.3. Etwas ohne Genehmigung der Vermieterin an Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder irgendeine bauliche Veränderung im 

Mietobjekt vorzunehmen.

4.5.4.Emissionen jedweder Art aus dem Abteil austreten zu lassen.

4.5.5. Den Verkehr auf dem Gelände, sowie Dritte in irgendeiner Form zu behindern. Das Abstellen von Fahrzeugen. Dies ist nur zum Be- und 

Entladen gestattet.
 
4.6. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich etwaige Schäden des Mietobjekts, unabhängig von deren Verursachung, zu melden.
 
4.7. Die Untervermietung ist nur mit Genehmigung des Vermieters erlaubt.
 
4.8. Bei einem Verstoß gegen eine der Mieterpflichten nach dieser Ziffer 4 steht dem Vermieter ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung 
zu. Entstehen durch den unsachgemäßen Gebrauch des Mietobjekts im Sinne dieser Ziffer 4 Schäden an dem Mietobjekt oder Aufwendungen des Vermieters, so wird ein Verschulden des Mieters für diese Schäden bzw. Aufwendungen widerleglich vermutet. 
 

5. Alternatives Mietobjekt
 
5.1. Die Vermieterin hat das Recht, den Mieter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. nötige Reparaturen, Umbauten, behördliche 
Anweisungen, Gefahr in Verzug, etc.) aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen das gemietete Objekt zu räumen und die Gegenstände/Ware in ein alternatives gleichwertiges Mietobjekt zu verbringen. Sofern der wichtige Grund nicht von dem Mieter schuldhaft herbeigeführt wurde, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter ein gleichwertiges Mietobjekt zur Verfügung zu stellen oder die Aufwendungen für ein ersatzweise 
angemietetes gleichwertiges Mietobjekt zu ersetzen.
 
5.2. Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht, ist die Vermieterin berechtigt, das Abteil zu öffnen und die darin befindlichen 
Gegenstände in ein alternatives Mietobjekt zu verbringen. Die Verbringung erfolgt in diesem Fall auf Risiko und Kosten des Mieters.
 
5.3. Der bestehende Mietvertrag bleibt durch die Verbringung der eingelagerten Gegenstände in ein anderes Mietobjekt unberührt.
 
 
6. Kaution, Miete, Zahlungsbedingungen, Verzug, Sicherheitsübereignung
 
6.1. Kaution

6.1.1.
Der Mieter ist verpflichtet, bei Unterzeichnung des Mietvertrages, spätestens jedoch bis bei Schlüsselübergabe, pro Mieteinheit EUR 450, als unverzinsliche Kaution zu hinterlegen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Abrede über eine der Höhe nach niedrigere oder höhere Kaution getroffen wurde.

6.1.2. Diese Kaution wird vom Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses ohne Zinsen rückerstattet, jedoch reduziert um jenen Betrag,
der notwendig ist, um:
      • das Mietobjekt zu reinigen, wenn der Mieter trotz Nachfrist seiner Pflicht gemäß Ziffer 2.2. nicht nachkommt.
      • Schäden zu beheben, die durch den Mieter oder durch eine vom Mieter legitimierte Person am Mietobjekt oder an anderen auf dem Gelände befindlichen Einrichtungen/Gütern verursacht wurden.
      • Mietrückstände, Mahnkosten, Verzugszinsen, Verbringungskosten und/oder Verwaltungskosten evtl. vom Mieter zurückgelassener Gegenstände zu bezahlen.
6.2. Mietentgelt, Fälligkeit, Zahlung
 
6.2.1. Sobald der Mieter mit der Bezahlung von Forderungen aus dem Mietvertrag mehr als acht Wochenmieten in Verzug ist, hat der Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung. Die Regelungen des Vermieterpfandrechts sowie die der Sicherungsübereignung bleiben hiervon unberührt.
 
6.2.2. Die Höhe des Mietentgeltes und Stromkosten sind im Mietvertrag geregelt und vom Mieter zu zahlen. Ebenso zahlt der Mieter Betriebskosten gemäß BetrKV. Die Betriebskosten werden über eine Betriebskostenpauschale berechnet. Der Mieter erhält jährlich 300 KWh inklusive. Der Mehrverbrauch wird zum Jahresende mit 0,30 EUR/kWh nachberechnet. Soweit die Mieteinheit als Unternehmereinheit angemietet wurde, wird Strom und Wasser nach Verbrauch abgerechnet.
 
6.2.3. Nach Ablauf eines jeden Vertragsjahres erhöht sich die jährliche Nettokaltmiete um 3% der jeweils vorausgegangenen Nettokaltmiete. Ein Vertragsjahr bezeichnet dabei den Zeitraum von einem Jahr beginnend mit dem Tag des Mietverhältnisses. Der Nettokaltmiete sind unverändert die jeweils vereinbarten Betriebs- und Nebenkosten sowie gegebenenfalls die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19 %) hinzuzusetzen.
 
6.2.4. Das Mietentgelt ist jeweils im Vorhinein fällig. Die erste Mietzahlung ist bei Mietbeginn fällig und umfasst die erste Abrechnungsperiode. Die folgenden Abrechnungsperioden müssen jeweils bis spätestens am Fälligkeitstag beglichen sein.
 
6.2.5. Zahlungen werden zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkosten dann auf Zinsen und zuletzt auf die Mietforderung angerechnet.
 
6.2.6. Die Kosten für eine etwaige vom Mieter veranlasste Entfernung und nach Mietende wieder erforderliche Anbringung der Trennwände wird mit einer einmaligen Pauschale in Höhe von je EUR 100 je Seite berechnet. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass die hierfür entstanden Kosten wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
 
6.2.7. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder vom Vermieter nicht bestritten wird. 6.2.8. Geschäftskunden, die umseitig die Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, erklären sich auf Wunsch des Vermieters bereit, den qualifizierten Nachweis zu erbringen, dass die angemieteten Flächen/Abteile ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die gem. § 15 UStg. zum (vollständigen) Vorsteuerabzug berechtigen.
 
 
6.3. Verzug, Nicht-Bezahlung des Mietentgeltes, Pfandrecht
 
6.3.1. Soweit der Mieter den Mietzins nicht bezahlt, kommt der Mieter in Verzug, es sei denn der Mieter hat die verzögerte Zahlung nicht zu vertreten. Im Verzugsfalle kann der Vermieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe ($ 288 BGB) in Rechnung stellen. Zusätzlich wird eine Mahngebühr in Höhe von EUR 5,95 fällig, wenn eine Zahlung mehr als 7 Tage fällig ist. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Mahngebühr sind. Darüber hinaus hat der Mieter die anfallenden Eintreibungskosten, z.B. Inkassobüro- sowie Anwaltskosten zu tragen.
 
6.3.2. Falls ein Scheck des Mieters von der Bank nicht akzeptiert wird oder ein vom Mieter autorisierter Bankeinzug nicht ausgeführt werden kann, trägt der Mieter die dabei anfallenden Kosten.
 
6.3.3. Bezüglich offener Forderungen hat der Vermieter in Ausübung seines Vermieterpfandrechtes das Recht, dem Mieter den Zutritt zum Gelände und dem Mietobjekt zu verweigern und ein eigenes Schloss am Mietobjekt zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Vermieter den Mietvertrag
gekündigt/aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Mieters offene Forderungen des Vermieters zu begleichen.
 
 
7. Ersatzmaßnahmen, Vermieterpfandrecht
 
7.1. Die eingelagerten Gegenstande unterliegen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Vermieterpfandrecht und dienen zur Besicherung der Forderung der Vermieterin gegenüber dem Mieter aus dem Titel, der sich sonst aus dem Mietverhältnis ergebenen Ansprüche, der im Zusammenhang mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung auflaufenden Kosten und Gebühren sowie insb. der Schadenersatzansprüche der Vermieterin gegen den Mieter. Die Aufrechnung mit Forderungen des Mieters wird für diesen Fall ausdrücklich ausgeschlossen.
 
7.2. Die Verwertung des Pfandes richtet sich gemäß § 1245 BGB in Abweichung von den gesetzlichen Regelbestimmungen nach den folgenden Regelungen:
 
7.3. Befindet sich der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 28 Tage im Verzug und ist das Mietverhältnis gekündigt, hat die Vermieterin das Recht, den Mieter unterunter Androhung des Verkaufs bzw. der Verwertung/Entsorgung der eingelagerten Gegenstände zur Zahlung der offenen Forderungen binnen 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
 
 
8. Kündigung des Mietvertrages
 
8.1. Die Parteien haben die Möglichkeit, den Mietvertrag unter Wahrung der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Kündigungsfristen in Textform zu kündigen. Erfolgt eine Kündigung während einer Mietwoche, so beginnt die Kündigungsfrist erst mit dem Ablauf dieser Mietwoche. Eine Mietwoche beginnt jeweils mit dem Wochentag, an dem das Mietverhältnis gemäß der Vereinbarungen im Mietvertrag beginnt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 8.2 bleibt den Parteien unbenommen.
 
8.2. Beide Parteien haben das Recht, das Mietvertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Textform fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter liegt insbesondere bei Verstößen des Mieters gegen Ziffern 4,5 und 6 sowie dann vor, wenn der Vermieter seine Geschäftstätigkeit am Standort des Mietobjekts aus welchem Grund auch immer einstellt.
 
 
9. Beschränkung der Schadensersatzhaftung der Vermieterin
 
9.1. Schadensersatzansprüche des Mieters gegen die Vermieterin, unabhängig von der Art und unabhängig vom Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn die Vermieterin, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters haben die zu Grunde liegende Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen oder es greift eine andere Ausnahme nach dieser Ziffer 8.
 
9.2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
 
9.3. Die Haftungsbeschränkungen nach dieser Ziffer 9 gelten nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
 
 
10. Versicherungspflicht/-schutz:
 
10.1. Der Vermieter weist darauf hin, dass ein angemessener Versicherungsschutz und die Art der Einlagerung in der alleinigen Verantwortung des Mieters liegt. Unter Bezugnahme auf $ 1245 BGB wird eine Pfandverwertung wie in Ziff. 7. beschrieben, vereinbart.
 
10.2. Der Mieter anerkennt, dass der Vermieter keine Kenntnis über den Umfang und die Art der durch den Mieter eingelagerten Gegenstände sowie der konkreten Tätigkeiten, außer derjenigen, die der Mieter im Mietvertrag angegeben hat, besitzt und dass der Inhalt des Mietobjekts nicht durch den Vermieter versichert ist. Die Lagerung und die Durchführung der gewerblichen Tätigkeit erfolgt auf alleiniges Risiko des Mieters.
 
 
11. Keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses: 
 
Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietobjekts nach Ablauf des Mietvertrages fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. Die Anwendung des $ 545 BGB ist ausgeschlossen.
 
 
12. Allgemeine Vertragsbestimmungen
 
12.1. Der Vermieter wird durch die Mira Vermietung GmbH, Ziegelwaldstr. 1, 73547 Lorch vertreten.
 
12.2. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer im Mietvertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem Vertragspartner mitzuteilen.
 
12.3. Es gelten nur die in diesem Mietvertrag festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen keine.
 
12.4. Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.
 
12.5. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart, sofern beide Parteien Kaufleute, juristische Person des öffentlichen Rechts o. öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
 
12.6. Sollte eine Bestimmung dieses Mietvertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand der übrigen Vertragsbestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame, die dem wirtschaftlichsten Sinn am ehesten entsprechen, zu ersetzen.