AGB's
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen vom 01.09.2018 sind Vertragsbestandteil
1. Allgemeine Rechte des Mieters
Der Mieter hat bis zur Beendigung des Mietvertrages das Recht, das Mietobjekt gemäß der oben genannten Nutzung oder falls vereinbart, für geschäftliche Zwecke, in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen des Vermieters ausschließlich zu nutzen. Ein Lagervertrag gemäß§ 476 HGB oder Verwahrungsvertrag gemäß§ 688 BGB wird durch Abschluss des Mietvertrags nicht begründet.
2. Übernahme/Rückgabe des Mietobjektes
2.1 Der Mieter hat das Mietobjekt bei Übergabe zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigung dem Vermieter unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht, wird davon ausgegangen, dass das Mietobjekt in besenreinem und unbeschädigten Zustand übernommen wurde.
2.2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Vertragsende das Mietobjekt im selben gereinigten und besenreinen Zustand, wie es übernommen wurde, zurückzugeben. Veränderungen an und in den Mieträumen, insbesondere Um- und Einbauten, An- und Aufbohren von Wandplatten, Wänden und Decken jeglicher Art, Verlegung von vorhandenen oder neuen Leitungen, Installationen und dergleichen, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Jedweder Eingriff in die Statik der Garage ist untersagt. Gleiches gilt in Bezug auf die Dachkonstruktion; hier ist dem Mieter insbesondere das Bohren von Löchern, Aufhängen von Gegenständen jeder Art etc. untersagt. Die Verwendung von Reinigungsmitteln, die potentiell zu Schäden an dem Mietobjekt führen könnten, hat der Mieter vorab mit dem Vermieter abzustimmen. Der Vermieter darf seine Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
2.3. Für den Fall einer schuldhaften Schadensverursachung an dem Mietobjekt durch den Mieter hat dieser die jeweiligen Schäden zu ersetzen.
Für folgende Schäden erfolgt eine pauschale Schadensberechnung:
Flecken und Ölflecken: Pro angefangenem Quadratmeter 110 EUR zzgl. USt.
Löcher in Holz und Blechkonstruktionen: Pro Loch 40 EUR zzgl. USt.
Löcher im Bodenbelag: Pro Loch 80 EUR zzgl. Ust.
Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
Der erste Termin zur Abnahme bei Rückgabe des Mietobjekts ist kostenfrei. Werden weitere Termine erforderlich, weil der Mieter das Mietobjekt schuldhaft nicht in ordnungsgemäßen Zustand zurückgibt, wird eine Kostenpauschale in Höhe von 100 EUR fällig. Dem Mieter bleibt es unbenommen, den Nachweis zu erbringen, dass die entstandenen Kosten für die Abnahme wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
3. Zutritt zum Gelände und zu dem Mietobjekt/Pflichten des Mieters
3.1. Der Mieter erhält zeitlich uneingeschränkten Zutritt zu seinem Mietobjekt, soweit nicht einschränkend Öffnungszeiten vereinbart wurden.
Sämtliche Öffnungszeiten können mit vorheriger 14-tägiger Ankündigung jederzeit geändert werden, wobei auf die Bedürfnisse des Mieters angemessen Rücksicht zu nehmen ist und die Öffnungszeiten mindestens einen zeitlichen Umfang von 10 Stunden am Tag betragen müssen. Öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie ggf. Hausordnungen sind zu beachten. Für den Fall, dass der Zutritt zum Gelände und/oder Mietobjekt nicht möglich ist (z.B. wegen eines technischen Defekts o.ä.), verzichtet der Mieter auf sämtliche, hieraus entstehende Schadensersatz- oder Mietminderungsansprüche, soweit der Vermieter die Möglichkeit des Zutritts nicht schuldhaft herbeigeführt hat.
3.2. Die im Zusammenhang mit dem Mietobjekt bestehende allgemeine Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Mieter. Dem Mieter obliegt insbesondere, für die dem vor dem Mietobjekt liegenden, Verkehrsflächen, die Reinigungs- und Streupflicht sowie die Pflicht zur Beseitigung von Eis und Schnee. Der Mieter stellt hierdurch den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung der vorstehenden Verpflichtung herrühren.
3.3. Der Mieter ist verpflichtet, sein Mietobjekt bei Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes. Abteil zu verschließen und die im Mietobjekt gelagerten Gegenstände vor fremdem Zugriff zu schützen.
3.4. Bei Gefahr in Verzug gestattet der Mieter dem Vermieter oder einer, von ihm autorisierten, Person, das Mietobjekt zu öffnen und so lange zu
betreten, bis die Gefahr beseitigt ist.
3.5. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Mietobjekt zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder lnstandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten zwingend notwendig sind, welche die Sicherheit bzw. Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen oder ein Zu-/Umbau der Anlage vorgenommen wird bzw. ein anderweitig berechtigtes Interesse des Vermieters vorliegt. Der Vermieter verfügt über einen Generalschlüssel.
4. Nutzung des Mietobjekts und des Geländes durch den Mieter
sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt haben und ihm gestattet wurde, die Güter in dem Mietobjekt zu lagern.
von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen; Tiere jeglicher Art; brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten; verbotene, gesetzwidrig in Besitz befindliche sowie sämtliche Arten von Waffen, Sprengstoffe, Munition; Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe; Giftmüll, Asbest oder sonstige potentiell gefährliche Materialien, die durch Emission oder Imission Dritte beeinträchtigen könnten; alles was Rauch oder Geruch absondert; sowie jegliche verbotene Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig
erworbene Gegenstände.
Anwesenheit des Mieters zu benutzen. Das Waschen von Fahrzeugen ist untersagt, ebenso wie eine wohnwirtschaftliche Nutzung bzw. zu
Übernachtungszwecken.
Verbot verstoßen oder für die es keiner Erlaubnis oder anderen Gestattung bedarf, die dem Mieter nicht oder nicht mehr vorliegt. Den Parteien ist bekannt, dass (Nutzungs-) Genehmigungen nicht vorliegen und soweit erforderlich vom Mieter selbst auf eigene Kosten zu beschaffen sind. Der Mieter hat die Genehmigungsfähigkeit für seine Verwendung selbst geprüft; der Vermieter übernimmt keinerlei Gewährleistung oder Haftung, dass eine bestimmte Genehmigung erteilt wird.
werden könnten.
4.5.2. Irgendeine Tätigkeit auszuüben, die etwaige Versicherungsbestimmungen verletzt bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen
behördlichen Genehmigung bedarf.
4.5.3. Etwas ohne Genehmigung der Vermieterin an Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder irgendeine bauliche Veränderung im
Mietobjekt vorzunehmen.
4.5.4.Emissionen jedweder Art aus dem Abteil austreten zu lassen.
4.5.5. Den Verkehr auf dem Gelände, sowie Dritte in irgendeiner Form zu behindern. Das Abstellen von Fahrzeugen. Dies ist nur zum Be- und
Entladen gestattet.
zu. Entstehen durch den unsachgemäßen Gebrauch des Mietobjekts im Sinne dieser Ziffer 4 Schäden an dem Mietobjekt oder Aufwendungen des Vermieters, so wird ein Verschulden des Mieters für diese Schäden bzw. Aufwendungen widerleglich vermutet.
5. Alternatives Mietobjekt
Anweisungen, Gefahr in Verzug, etc.) aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen das gemietete Objekt zu räumen und die Gegenstände/Ware in ein alternatives gleichwertiges Mietobjekt zu verbringen. Sofern der wichtige Grund nicht von dem Mieter schuldhaft herbeigeführt wurde, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter ein gleichwertiges Mietobjekt zur Verfügung zu stellen oder die Aufwendungen für ein ersatzweise
angemietetes gleichwertiges Mietobjekt zu ersetzen.
Gegenstände in ein alternatives Mietobjekt zu verbringen. Die Verbringung erfolgt in diesem Fall auf Risiko und Kosten des Mieters.
6.1.1. Der Mieter ist verpflichtet, bei Unterzeichnung des Mietvertrages, spätestens jedoch bis bei Schlüsselübergabe, pro Mieteinheit EUR 450, als unverzinsliche Kaution zu hinterlegen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Abrede über eine der Höhe nach niedrigere oder höhere Kaution getroffen wurde.
6.1.2. Diese Kaution wird vom Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses ohne Zinsen rückerstattet, jedoch reduziert um jenen Betrag, der notwendig ist, um:
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- das Mietobjekt zu reinigen, wenn der Mieter trotz Nachfrist seiner Pflicht gemäß Ziffer 2.2. nicht nachkommt.
- Schäden zu beheben, die durch den Mieter oder durch eine vom Mieter legitimierte Person am Mietobjekt oder an anderen auf dem Gelände befindlichen Einrichtungen/Gütern verursacht wurden.
- Mietrückstände, Mahnkosten, Verzugszinsen, Verbringungskosten und/oder Verwaltungskosten evtl. vom Mieter zurückgelassener Gegenstände zu bezahlen.
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